Elektive ambulante ärztliche Leistungen: Auch bei abweichenden Vertragspartnern Abrechnung nach GOÄ

Juristische Personen wie Krankenhäuser und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind dazu verpflichtet, ambulante Leistungen, die durch ihre angestellten Ärzte erbracht werden, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen. Das Vereinbaren von Pauschalpreisen ist nicht rechtens (Urteil des Bundesgerichtshofes Karlsruhe vom 4. April 2024, Az.: III ZR 38/23).

Der Bundesgerichtshof verhandelte einen Fall, in dem eine Klinik einem Patienten für einen elektiven Eingriff eine Rechnung mit einem Pauschalpreis aufgeführt hatte. Da der Eingriff nicht in der GOÄ abgebildet wurde, wurden die Rechnungspositionen auch nicht nach GOÄ aufgeschlüsselt. Dies war nach Ansicht des Gerichtes nicht rechtens, für die Abrechnung hätten gleichwertige Leistungen in der GOÄ herangezogen werden müssen. Für eine Abrechnung über GOÄ ist es auch nicht maßgeblich, dass der Rechnungssteller bzw. Vertragspartner selbst Arzt ist, erforderlich ist lediglich, dass die abgerechnete Leistung von einem Arzt erbracht wurde. Es ist somit rechtlich bindend, dass auch juristische Personen, wie beispielsweise eine Klinik oder ein MVZ, ambulante ärztliche Leistungen nach GOÄ abrechnen. Auch eine Umgehung der GOÄ dadurch, dass ein Arzt eine juristische Person „dazwischenschaltet“, ist auf diese Weise ausgeschlossen. Die Gebührenordnung dient dem Schutz der Patienten und der privaten Krankenkassen vor unkontrollierbaren und unzumutbaren finanziellen Belastungen.

Vorausgegangen war ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt, nach dem eine Ärzte-GmbH oder ein MVZ keine Verpflichtung zur Abrechnung über GOÄ hatten (Az.: 6 W 69/23). Dieses Urteil wurde nun durch den BGH richtiggestellt.