Urteil: Übermittlungspauschale für eArztbriefe gilt bis auf Weiteres

Nach einer Mitteilung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg gilt die Übermittlungspauschale für eArztbriefe weiterhin unverändert: 28 Cent pro versendetem eArztbrief und 27 Cent pro empfangenem eArztbrief.

Im Vorfeld hatte es Verwirrung durch die Neuregelung der TI-Finanzierung durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gegeben. Aufgrund einer unglücklichen Formulierung wurde in dieser Neuregelung der Eindruck erweckt, die Vergütung für die Übermittlung von eArztbriefen sei zum 30. Juni 2023 gestrichen, bis sich KBV und GKV-Spitzenverband auf eine neue Vergütung geeinigt hätten. Da es jedoch nicht zu einer Regelung kam und sowohl KBV als auch GKV-Spitzenverband die Neuregelung der TI-Finanzierung so interpretierten, dass die zuvor geltenden Vergütungen keine Gültigkeit mehr hätten, wurden der Empfang und der Versand von eArztbriefen seit dem 1. Juni 2023 nicht mehr vergütet.

Am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg fand ein Erörterungstermin statt, an dem das Gericht mitgeteilt hat, dass das BMG die Regelung nicht aufgehoben habe, sondern diese bis heute weitergelten würde – und zwar so lange, bis die neuen Pauschalen ausgehandelt sind. Zu einer solchen Aushandlung hat das Gericht sowohl KBV als auch GKV-Spitzenverband nun ausdrücklich aufgefordert. Die Regelungen der TI-Pauschale müssten strikt von der Erstattung der Übermittlungskosten des eArztbriefes getrennt werden, da sie zwei verschiedene Paragrafen des SGB V berühren. Diese Auffassung wurde auch durch das BMG bestätigt. Gemäß KBV können Vertragsärzte somit die im Bundesmantelvertrag enthaltenen Pauschalen weiterhin abrechnen – auch im Nachhinein – und zwar so lange, bis der GKV-Spitzenverband und die KBV eine andere Regelung getroffen haben.