Mit dem 1. April 2022 haben sich die Rahmenbedingungen für Videosprechstunden verbessert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Krankenkassen haben sich darauf geeinigt, dass Ärzte pro Quartal nun bis zu 30% ihrer Patienten ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt mittels Videosprechstunde behandeln dürfen. Bisher war lediglich die Behandlung von 20% der Patienten auf diese Weise erlaubt. Patienten, bei denen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal stattfindet, können flexibel mittels Videosprechstunde behandelt werden.
Auch die Menge der Leistungen, die innerhalb der Videosprechstunde abgerechnet werden darf, erhöht sich – ebenfalls von 20% auf 30%. Diese Obergrenze gilt je Gebührenordnungsposition (GOP) und Quartal und wird – so die KBV – pro Vertragsarzt berechnet und nicht pro Patient. Ausgenommen von der Begrenzungsregelung sind GOP, die ausschließlich im Videokontakt berechnungsfähig sind, zum Beispiel Videofallkonferenzen mit Pflegekräften (GOP 01442).