Jost Jonas verliert Prozess um seine Kündigung als Chefarzt

Prof. Dr. med. Jost B. Jonas hat den von ihm angestrengten Prozess gegen seine fristlose Amtsenthebung als ärztlicher Direktor der Universitätsaugenklinik Mannheim am 20. Dezember 2013 vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) in Mannheim in 2. Instanz verloren. Die Kündigung kann allerdings nicht außerordentlich erfolgen, sondern muss mit einer sozialen Auslauffrist geschehen. Eine Revision hat das LAG nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist grundsätzlich möglich, hat aber wahrscheinlich wenig Aussicht auf Erfolg, so dass das Urteil endgültig ist und J. Jonas nicht wieder auf seinen Chefposten zurückkehren kann. Er bleibt aber weiterhin Ordinarius für Augenheilkunde an der Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg.

Professor Jonas war Mitte Oktober 2012 von der Verwaltung des Universitätsklinikums Mannheim wegen eines "tiefgreifend gestörten Verhältnisses" zur Verwaltung seines Amtes fristlos enthoben worden, hatte aber den von ihm angestrengten Prozess vor dem Mannheimer Arbeitsgericht gewonnen. Richterin Dr. Sigrid Bouwhuis hatte während der Sitzung am 4. April 2012 wie schon zuvor in einem Gütetermin versucht, eine Annäherung der Parteien erreichen, doch der juristische Vertreter des Klinikums, Rechtsanwalt Hans-Jürgen Pohl, erklärte, die Verwaltung sei zu einer "gesichtswahrenden Lösung" bereit, eine Rückkehr auf den Posten des Klinikdirektors sei nicht vorstellbar. Die Verwaltung hätte mit Professor Jonas schon seit Jahren Probleme und es könne auf keinen Fall hingenommen werden, dass er den Geschäftsführer des Klinikums, Alfred Dänzer, als Lügner und als korrupt bezeichnet habe - wie das in einer E-Mail geschehen sei. Jonas machte während der Gerichtsverhandlung deutlich, dass er diese Äußerungen längst bedauere und zu der vom Gericht vorgeschlagenen Entschuldigung bereit sei. Die Front zwischen der Klinikverwaltung und J. Jonas war aber anscheinend so verhärtet, dass es nicht zu dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich kam. Das Gericht wertete in seinem Urteil die von J. Jonas für den Verwaltungsdirektor gewählten Attribute zwar als nicht akzeptabel, erachtete sie dennoch als nicht ausreichend für eine derartig folgenschwere Personalentscheidung: Es entschied sich hinsichtlich der Kündigungsschutzklage und dem Antrag auf Wiederbeschäftigung für Professor Jonas. Bei dem Urteil habe auch eine Rolle gespielt, dass von den Streitigkeiten zwischen Klinikverwaltung und dem Direktor der Universitätsaugenklinik nicht das Vertrauensverhältnis zu den Patienten betroffen sei, was für die ärztliche Tätigkeit wesentlich sei. Die fachliche Qualität der medizinischen Versorgung an der Universitätsaugenklinik unter Prof. Jonas hatte der Klinikumsvorstand bei der Amtsenthebung ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Die ihm vom Arbeitsgericht zugestandene Möglichkeit, bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, weiter in der UAK tätig zu sein, hat J. Jonas allerdings erst Mitte Dezember 2013 - kurz vor Beginn des 2. instanzlichen Gerichtstermins - genutzt.

Professor Jonas war im Jahr 2000 als Direktor der Augenklinik und Ordinarius für Augenheilkunde nach Mannheim berufen worden. Seine Tätigkeit als Wissenschaftler und Hochschullehrer ist von der Amtsenthebung nicht betroffen, da es sich hierbei um ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg handelt. In diesem Zusammenhang hatte J. Jonas der Klinikumleitung vorgeworfen, dass sie von der zur Universität Heidelberg gehörenden medizinischen Fakultät in Mannheim einen zu hohen Betrag für die Nutzung von medizinischem Bedarf, Räumen und weiterer Infrastruktur berechne - wodurch ihm für Forschungsprojekte massive Nachteile entstünden. Die Augenklinik wird nach Jonas' Amtsenthebung vom bisherigen leitenden Oberarzt Prof. Dr. med. Frank Schlichtenbrede geführt.